In Deutschland kann die Mehrwertsteuer für alle Einkäufe über 50 EUR erstattet werden, die ein Schweizer bzw. auch ein Nicht-Schweizer, der in der Schweiz lebt, in Deutschland tätigt. Alle Geschäfte in Grenznähe sind auf den Wunsch nach einem 'Ausfuhrschein' vorbereitet. Diesen muß man ausfüllen (Adresse eintragen) und dann am deutschen Zoll abstempeln lassen, dann kann man sich im Geschäft beim nächsten Besuch den Mehrwertsteuerbetrag erstatten lassen. Bitte beachten: Bei Einkäufen über 300 SFR Warenwert (ohne Mwst) muss man die Schweizer Einfuhrumsatzsteuer (in Höhe von zur Zeit 7.7% bzw. 2.5% für Lebensmittel) am Schweizer Zoll entrichten.

Bitte beachten: Die deutsche 50 EUR "Bagatellgrenze" gilt für jeden einzelnen Ausfuhrschein. Die 300 CHF Obergrenze des Schweizer Zolls gilt jedoch für die Gesamtheit aller Einkäufe eines Tages.

Eine gute Erklärung bzgl. der Schweizer Regeln beim Grenzübertritt in die Schweiz finden Sie hier.

In Deutschland gelten zwei verschiedene Mehrwertsteuersätze. Einfach gesagt gilt: In Deutschland muss man auf alle Güter 19% Umsatzsteuer bezahlen, ausser auf Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, sowie Pflanzen, für diese gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.

Folgende komplette Dokumentation haben wir aus www.steuernetz.de entnommen:

 

Wie hoch ist die Umsatzsteuer?

Grundsätzlich unterliegen Umsätze dem vollen Umsatzsteuersatz - »Regelsteuersatz« (§ 12 Abs. 1 UStG) -, der seit dem 1.1.2007 19 % beträgt. Bestimmte Umsätze sind begünstigt durch den ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG, Anlage 2 zum UStG). Daneben gibt es noch weitere Umsatzsteuersätze. Die wichtigsten mit 7 % ermäßigt besteuerten Produkte und Leistungen sind (BMF-Schreiben vom 5.8.2004, BStBl. 2004 I S. 638):

  • Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse/Futtermittel (z.B. lebende Tiere, Fleisch, Getreide, Obst, Gemüse, Holz, Düngemittel), Pflanzenlieferung durch eine Gärtnerei (nicht aber das Einpflanzen: BFH-Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BFH/NV 2009 S. 1746), Lebensmittel (mit 19 % steuerpflichtig sind aber z.B. Säfte, Alkohol und Umsätze von Restaurants oder Cafés), die Abgabe und das Anliefern von Speisen und Getränken durch Imbissbuden, Party-Service, Catering, Mahlzeiten-Dienste usw. ohne zusätzliche Serviceleistungen (BMF-Schreiben vom 16.10.2008, BStBl. 2008 I S. 949), mit Service jedoch 19 % (z.B. Party-Service, der zusätzlich Geschirr und Besteck überlässt und anschließend reinigt: BFH-Urteil vom 1.4.2009, XI R 3/08, BFH/NV 2009 S. 1469). Bzgl. einer Verzehreinrichtung am Imbissstand siehe Revision V R 35/08;
  • Erzeugnisse von Verlagen, Druckereien und grafischem Gewerbe (Bücher, Zeitungen usw., jedoch keine reinen Werbedrucke und kein PDF-Download von wissenschaftlichen Arbeiten);
  • Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (z.B. Gemälde, Zeichnungen, Drucke, Sammler-Briefmarken; der Kauf von amtlichen Briefmarken ist aber gemäß § 4 Nr. 8i UStG umsatzsteuerfrei);
  • Leistungen von Zahntechnikern, gleichartige Leistungen von Zahnärzten; orthopädische Hilfsmittel und Körperersatzstücke (z.B. Rollstühle, Prothesen, Hörgeräte); nicht begünstigt sind Medikamente;
  • Übertragung von Urheberrechten (z.B. für Werke von Schriftstellern, Journalisten, Pressediensten, Grafikern, Designern, Cartoonisten, Pressezeichnern, Karikaturisten, Bildberichterstattern, Kameramänner, Übersetzern);
  • die Lieferung von Trinkwasser sowie das Verlegen oder Reparieren eines Wasseranschlusses ans Haus durch ein Wasserversorgungsunternehmen (BMF-Schreiben vom 7.4.2009, DB 2009 S. 878; BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03, V R 27/06, BStBl. 2009 II S. 321, 325);
  • Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde oder bis zu einer Beförderungsstrecke von 50 km. Bei einer Strecke darüber fällt 19 % an. Verkauf einer Taxikonzession (LfSt Bayern vom 29.5.2009, DB 2009 S. 1269).